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Meldepflicht für Reptilien Drucken Email

Neue Anforderung des Österreichischen Tierschutzgesetzes 2005- Anmeldung von Reptilien

Telefonische Anfrage vom 1.2.05
Stadtmagistrat- Rathaus Innsbruck
Allgemeine Bezirks und Gemeindeverwaltung- Abteilung für Tierschutz

Laut neuem Tierschutzgesetz muss die Haltung von Reptilien (§ 25 Bundesgesetzblatt: Wildtierhaltung) bei der Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden.
Dafür wird eine Anzeige bei der Behörde eingebracht, in der Art und Anzahl der gehaltenen Reptilien vermerkt werden müssen.
Nach einer Überprüfung der vorgeschriebenen artgerechten (Mindest-) Haltungsbestimmungen von einem Amtstierarzt oder einem von der Behörde (Landeshauptmann) amtlich beauftragter Tierarzt, wird nach einer positiven Bewertung eine Bewilligung (Allgemeine Bestimmungen § 23 Bewilligungen) ausgestellt.

Übergangsregelung für bereits vorhandene Tiere:
Die Anzeige der Reptilien auf der Bezirksverwaltungsbehörde, muss
innerhalb 1 Jahres ab Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Inkrafttreten des Österreichischen Tierschutzgesetzes:  01.01.2005



Kleiner Auszug aus dem neuen Bundesgesetzblatt:
Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien

1) Für die Haltung von Reptilien gelten die in der Anlage 3 enthaltenen Mindestanforderungen
sowie die folgenden Absätze.

(2) Vor dem Kauf eines Reptils müssen Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die
sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen erworben sowie ein Terrarium für seine artgemäße Haltung
vorbereitet werden. Entsprechende Fachliteratur ist als Quelle für die laufende Weiterbildung über die Reptilienhaltung zu studieren.
(3) Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
(4) Eine, den natürlichen Verhältnissen entsprechende Klimatisierung der Gehege ist in Form einer, entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen, in der Regel ein Temperaturgefälle im Haltungssystem und eine Nachtabsenkung der Umgebungstemperatur, mittels Licht und Wärmequellen einzurichten. Die Spannbreite dieser Minimal- und Maximaltemperatur sowie die Vorzugstemperatur für die gehaltene Tierart sind einzuhalten.
(5) Für frische Luft ist durch Be- und Entlüftung zu sorgen. Zugluft ist zu vermeiden. Je nach Produktionsform muss die Terrarienseitenwand oder der Terrariendeckel Gitternetzteile aufweisen.
(6) Reptilien, die nicht in der Lage sind eine konstante Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, ist eine
ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequelle, vorzugsweise durch eine Koppelung
von Licht mit Strahlungswärme bereitzustellen.
(7) Es dürfen nur sachgerecht angebrachte und geeignete Lampen und Leuchtstoffröhren verwendet
werden. Geeignete Geräte zur Messung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen vorhanden sein.
(8) Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie Umweltfaktoren müssen den natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der Herkunftsbiotope angepasst sein. Die Parameter Makroklima und Mikroklima der Herkunftsbiotope, wobei das Mikroklima mitunter erheblich vom Makroklima abweichen kann, ist zu berücksichtigen.
(9) Eine, der jeweiligen Art adäquate Ernährung ist zu gewährleisten. Das eingesetzte Futter muss einen den Ernährungsbedürfnissen entsprechenden Gehalt an Vitaminen, Mineralien, essentiellen Aminosäuren und Ballaststoffen aufweisen. Ist es notwendig Wirbeltiere zu verfüttern, so sind nach Möglichkeit frisch tote Futtertiere zu verwenden. Insekten sind möglichst lebend zu verfüttern. Für die Möglichkeiten einer artgemäßen Wasseraufnahme ist zu sorgen.
(10) Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen Lebensraumes muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art wie zum Beispiel Graben, Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das Aufsuchen unterschiedlicher Klimaparameter orientieren. Der Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut reizender Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen für Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist, gehören:
1. geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,
2. Versteckmöglichkeit,
3. Wasserbecken, Badebecken,
4. Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in geeigneter Größe und Dimension,
5. Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas oder als Versteckmöglichkeit,
6. bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen spezielle Eiablagemöglichkeit,
7. Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder zwischen einzelnen Gehegen bei Bedarf.

(11) Die Tiere sind artgemäß zu pflegen, Verunreinigungen sind regelmäßig zu beseitigen. Auf generelle Sauberkeit ist zu achten.
(12) Zur Vermeidung von sozialem Stress bei Paar- und Gruppenhaltung ist die natürliche Sozialstruktur der Tiere einzuhalten. Bei der Vergesellschaftung verschiedener Arten mit gleichen Biotopansprüchen dürfen sich die Tiere nicht gegenseitig negativ beeinflussen.
(13) Für die Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere sowie bei der Simulation von Ruhephasen und der Aufzucht von Jungtieren sind fachlich begründbare abweichende Haltungsbedingungen zulässig.




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