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Neue Anforderung des
Österreichischen
Tierschutzgesetzes 2005- Anmeldung von Reptilien
Telefonische Anfrage vom 1.2.05
Stadtmagistrat-
Rathaus Innsbruck
Allgemeine Bezirks und Gemeindeverwaltung- Abteilung für
Tierschutz
Laut neuem Tierschutzgesetz muss die Haltung von Reptilien (§
25 Bundesgesetzblatt: Wildtierhaltung) bei der
Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden.
Dafür wird eine Anzeige bei der Behörde eingebracht, in der
Art und Anzahl der gehaltenen Reptilien vermerkt werden
müssen.
Nach einer Überprüfung der vorgeschriebenen artgerechten
(Mindest-) Haltungsbestimmungen von einem Amtstierarzt oder
einem von der Behörde (Landeshauptmann) amtlich beauftragter
Tierarzt, wird nach einer positiven Bewertung eine Bewilligung (Allgemeine Bestimmungen § 23
Bewilligungen) ausgestellt.
Übergangsregelung für bereits
vorhandene Tiere:
Die Anzeige der Reptilien auf der Bezirksverwaltungsbehörde,
muss
innerhalb 1 Jahres
ab
Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Inkrafttreten des Österreichischen Tierschutzgesetzes:
01.01.2005
Kleiner Auszug aus dem neuen
Bundesgesetzblatt:
Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
1) Für die Haltung von Reptilien gelten die in der Anlage 3
enthaltenen Mindestanforderungen
sowie die folgenden Absätze.
(2) Vor dem Kauf eines Reptils müssen Kenntnisse über die
Biologie der betreffenden Art und die
sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen erworben sowie
ein Terrarium für seine artgemäße Haltung
vorbereitet werden. Entsprechende Fachliteratur ist als Quelle
für die laufende Weiterbildung über die Reptilienhaltung zu
studieren.
(3) Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu
geben.
(4) Eine, den natürlichen Verhältnissen entsprechende
Klimatisierung der Gehege ist in Form einer, entsprechend den
artspezifischen Bedürfnissen, in der Regel ein
Temperaturgefälle im Haltungssystem und eine Nachtabsenkung
der Umgebungstemperatur, mittels Licht und Wärmequellen
einzurichten. Die Spannbreite dieser Minimal- und
Maximaltemperatur sowie die Vorzugstemperatur für die
gehaltene Tierart sind einzuhalten.
(5) Für frische Luft ist durch Be- und Entlüftung zu sorgen.
Zugluft ist zu vermeiden. Je nach Produktionsform muss die
Terrarienseitenwand oder der Terrariendeckel Gitternetzteile
aufweisen.
(6) Reptilien, die nicht in der Lage sind eine konstante
Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, ist eine
ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequelle,
vorzugsweise durch eine Koppelung
von Licht mit Strahlungswärme bereitzustellen.
(7) Es dürfen nur sachgerecht angebrachte und geeignete Lampen
und Leuchtstoffröhren verwendet
werden. Geeignete Geräte zur Messung von Temperatur und
Luftfeuchtigkeit müssen vorhanden sein.
(8) Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie Umweltfaktoren
müssen den natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der
Herkunftsbiotope angepasst sein. Die Parameter Makroklima und
Mikroklima der Herkunftsbiotope, wobei das Mikroklima mitunter
erheblich vom Makroklima abweichen kann, ist zu
berücksichtigen.
(9) Eine, der jeweiligen Art adäquate Ernährung ist zu
gewährleisten. Das eingesetzte Futter muss einen den
Ernährungsbedürfnissen entsprechenden Gehalt an Vitaminen,
Mineralien, essentiellen Aminosäuren und Ballaststoffen
aufweisen. Ist es notwendig Wirbeltiere zu verfüttern, so sind
nach Möglichkeit frisch tote Futtertiere zu verwenden.
Insekten sind möglichst lebend zu verfüttern. Für die
Möglichkeiten einer artgemäßen Wasseraufnahme ist zu
sorgen.
(10) Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen
Lebensraumes muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art
wie zum Beispiel Graben, Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das
Aufsuchen unterschiedlicher Klimaparameter orientieren. Der
Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut reizender
Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen
für Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist,
gehören:
1. geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,
2. Versteckmöglichkeit,
3. Wasserbecken, Badebecken,
4. Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in
geeigneter Größe und Dimension,
5. Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas
oder als Versteckmöglichkeit,
6. bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen
spezielle Eiablagemöglichkeit,
7. Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder
zwischen einzelnen Gehegen bei Bedarf.
(11) Die Tiere sind artgemäß zu pflegen, Verunreinigungen sind
regelmäßig zu beseitigen. Auf generelle Sauberkeit ist zu
achten.
(12) Zur Vermeidung von sozialem Stress bei Paar- und
Gruppenhaltung ist die natürliche Sozialstruktur der Tiere
einzuhalten. Bei der Vergesellschaftung verschiedener Arten
mit gleichen Biotopansprüchen dürfen sich die Tiere nicht
gegenseitig negativ beeinflussen.
(13) Für die Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere sowie
bei der Simulation von Ruhephasen und der Aufzucht von
Jungtieren sind fachlich begründbare abweichende
Haltungsbedingungen zulässig.
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