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Neues Österreichisches Tierschutzgesetz 01.01.
2005
Seit
01.01.2005 ist das "neue"
einheitliche Tierschutzgesetz für ganz Österreich in
Kraft getreten.
Notwendig war eine einheitliche Gesetzgebung für alle
Bundesländer schon lange.
In der Reptilienhaltung ergeben sich daraus jetzt viele
Änderungen.
Die wichtigste Erneuerung davon ist sicher die
Meldepflicht für die private Haltung aller Reptilienarten.
Ich hab mich mal im neuen Tierschutzgesetz umgesehen und
möchte einige interressante Erneuerungen und
Vorschreibungen, welche die Reptilienhaltung im
Speziellem betreffen hier aufzeigen:
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2004 Ausgegeben am 17. Dezember 2004 Teil II
486. Verordnung: 2.Tierhaltungsverordnung
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Geltungsbereich und Zielsetzung
In der vorliegenden Verordnung werden
Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur
Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind,
festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere
Anforderungen an die Haltung stellen und solche
Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen
verboten ist, bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von
Wirbeltieren, die nicht unter die
1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004,
fallen.
(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in
Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen
Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern
ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen
auch gezielt zu fördern.
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§ 2: Allgemeine Anforderungen an die
Tierhaltung
(1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist
eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich
vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden
Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
1. den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der
Anpassung an äußere Bedingungen, und
2. dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in
Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass
dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder
es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind
fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der
Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch
sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und
deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen
Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen
können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei
dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass
die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im
natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem
artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in
Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung
nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu
verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass
die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen
Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert
werden.
(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren
gleichzeitig ein geeigneter Schutzgegenüber
Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in
Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird
Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die
Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine
Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit
gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der
Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf
Krankheitsanzeichen und Verletzungen kontrollieren.
Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu
konsultieren.
§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von
Reptilien
(1) Für die Haltung von Reptilien gelten die in der Anlage 3
enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden
Absätze.
(2) Vor dem Kauf eines Reptils müssen Kenntnisse über die
Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden
Haltungsanforderungen erworben sowie ein Terrarium für seine
artgemäße Haltung vorbereitet werden. Entsprechende
Fachliteratur ist als Quelle für die laufende Weiterbildung
über die Reptilienhaltung zu studieren.
(3) Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug
zu geben.
(4) Eine, den natürlichen Verhältnissen entsprechende
Klimatisierung der Gehege ist in Form einer, entsprechend den
artspezifischen Bedürfnissen, in der Regel ein
Temperaturgefälle im Haltungssystem und eine Nachtabsenkung
der Umgebungstemperatur, mittels Licht und Wärmequellen
einzurichten. Die Spannbreite dieser Minimal- und
Maximaltemperatur sowie die Vorzugstemperatur für die
gehaltene Tierart sind einzuhalten.
(5) Für frische Luft ist durch Be- und Entlüftung zu sorgen.
Zugluft ist zu vermeiden. Je nach Produktionsform muss die
Terrarienseitenwand oder der Terrariendeckel Gitternetzteile
aufweisen.
(6) Reptilien, die nicht in der Lage sind eine konstante
Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, ist eine ihren
artspezifischen Bedürfnissen entsprechende Wärmequelle,
vorzugsweise durch eine Koppelung von Licht mit
Strahlungswärme bereitzustellen.
(7) Es dürfen nur sachgerecht angebrachte und geeignete
Lampen und Leuchtstoffröhren verwendet werden. Geeignete
Geräte zur Messung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen
vorhanden sein.
(8) Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie Umweltfaktoren
müssen den natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der
Herkunftsbiotope angepasst sein. Die Parameter Makroklima und
Mikroklima der Herkunftsbiotope, wobei das Mikroklima mitunter
erheblich vom Makroklima abweichen kann, ist zu
berücksichtigen.
(9) Eine, der jeweiligen Art adäquate Ernährung ist zu
gewährleisten. Das eingesetzte Futter muss einen den
Ernährungsbedürfnissen entsprechenden Gehalt an Vitaminen,
Mineralien, essentiellen Aminosäuren und Ballaststoffen
aufweisen. Ist es notwendig Wirbeltiere zu verfüttern, so sind
nach Möglichkeit frisch tote Futtertiere zu verwenden.
Insekten sind möglichst lebend zu verfüttern. Für die
Möglichkeiten einer artgemäßen Wasseraufnahme ist zu
sorgen.
(10) Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen
Lebensraumes muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art
wie zum Beispiel Graben, Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das
Aufsuchen unterschiedlicher Klimaparameter orientieren. Der
Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut reizender
Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen
für Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist,
gehören:
1. geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,
2. Versteckmöglichkeit,
3. Wasserbecken, Badebecken,
4. Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in
geeigneter Größe und Dimension,
5. Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas
oder als Versteckmöglichkeit,
6. bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen
spezielle Eiablagemöglichkeit,
7. Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder
zwischen einzelnen Gehegen bei Bedarf.
(11) Die Tiere sind artgemäß zu pflegen, Verunreinigungen
sind regelmäßig zu beseitigen. Auf generelle Sauberkeit ist zu
achten.
(12) Zur Vermeidung von sozialem Stress bei Paar- und
Gruppenhaltung ist die natürliche Sozialstruktur der Tiere
einzuhalten. Bei der Vergesellschaftung verschiedener Arten
mit gleichen Biotopansprüchen dürfen sich die Tiere nicht
gegenseitig negativ beeinflussen.
(13) Für die Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere sowie
bei der Simulation von Ruhephasen und der Aufzucht von
Jungtieren sind fachlich begründbare abweichende
Haltungsbedingungen zulässig.
Auch noch sehr interressant für
Reptilienkäufer:
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2004 Ausgegeben am 17. Dezember 2004 Teil II
Tierhaltungs-Gewerbeverordnung – TH-GewV
2. Abschnitt Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften und
vergleichbaren Einrichtungen
Besondere Anforderungen
§ 7. (3) Reptilien dürfen erst zum Verkauf angeboten werden,
wenn eine Gewöhnung an die Futteraufnahme im künstlichen
Lebensraum erfolgt ist und die Tiere futterfest sind.
Kundeninformation
§ 8. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht
verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über
Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen
Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und
behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu
halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres
auszuhändigen.
In-Kraft-Treten
§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht
vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft.
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